11.4.2023
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Neuigkeiten
Nordrhein-Westfalen: Erlass für mehr Photovoltaik und Wärmepumpen Im Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung hat die Regierung in Düsseldorf einen Runderlass an die Genehmigungsbehörden geschickt. Demnach sollen die vorgeschriebenen Mindestabstände für Photovoltaik-Dachanlagen auf Reihenhäuser reduziert werden. Zudem wird das Aufstellen von Wärmepumpen in Ein- oder Zweifamilienhäusern damit ermöglicht.
Nicht nur die Vorgaben für Solaranlagen auf Reihenhäusern werden gelockert, sondern auch für die Installation von Wärmepumpen auf Ein- und Zweifamilienhäusern.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am vergangenen Freitag einen Runderlass veröffentlicht, mit dem sie den Ausbau von erneuerbaren Energien beschleunigen will. Er soll im Rahmen der Landesbauordnung vereinfacht werden und erweitert den Handlungsspielraum der Genehmigungsbehörden, wie es vom zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung in Düsseldorf hieß. Er sei ein Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werde.
Der Erlass bezieht sich vor allem auf die Installation von Wärmepumpen und Solaranlagen. Bezüglich von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäusern wird damit auch ein Beschluss der Landesbauministerkonferenz umgesetzt, die sich für eine Reduzierung der vorgeschriebenen Abstandsregeln ausgesprochen haben. Die Neuerung dazu im Erlass: „Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bei anderen Gebäudeklassen ist bis zu der geplanten Gesetzesänderung weiterhin ein Abstand von mindestens 0,50 Meter – 1,25 Meter (je nach Brennbarkeit) einzuhalten.“ Bislang halt ein Abstand von einem halben Meter zur Nachbargrenze, der sich bei brennbaren Außenseiten noch auf 1,25 Meter zur Grenzwand erhöhte. Die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Reihenhäuser war damit wenig attraktiv.
Zugleich werden mit dem Erlass die bislang geltenden Abstandsflächen für Wärmepumpen aufgehoben. „Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, einer Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe bedarf es nicht. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften“, so die neue Regelung. Wenn Hausbesitzer die Wärmepumpen selbst aufstellten, müsse er sich die Einhaltung der Vorschriften von einem Sachverständigen bescheinigen lassen.
„Damit werden beispielsweise Solaranlagen auf Dächern von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften sowie das Aufstellen von Wärmepumpen bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ermöglicht“, erklärte Landesbauministerin Ina Scharrenbach. Im Herbst hatten sich die Landesbauminister in Stuttgart auf Antrag des Landes Schleswig-Holstein auf die Änderung des §32 Absatz 5 in der Musterbauordnung verständigt. Der Passus regelt, wie Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichter und Solaranlagen anzuordnen und herzustellen sind, so dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Die verabschiedete Mustervorschrift ist eine Grundlage für die Umsetzung in Landesrecht. Die Bundesländer können jedoch individuell entscheiden. Eine bundeseinheitliche Lösung wird es damit auch in Zukunft vorerst nicht geben, sondern jedes Bundesland legt seine eigenen Kriterien fest.